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Infektionsdiagnostik ist keine Handelsware!

Screenshot SWR-Mediathek: Beitrag Report Mainz vom 20.04.2021

Immer öfter geraten nichtärztliche, gewerbliche Schnelltest-Zentren in die Schlagzeilen. Meldungen über fatale Fehler bei Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 häufen sich. Die Folge: Bundesweit wurden "Pop-up-Testzentren" auf behördliche Anordnung kurz nach ihrer Öffnung wieder geschlossen. Aufgrund der massiven Förderung von Ländern und Kommunen gibt es mittlerweile jedoch so viele gewerbliche Anbieter, dass die Behörden die gebotene flächendeckende Kontrolle nicht bewältigen.

 

Damit bestätigen sich die Warnungen des Berufsverbandes Deutscher Laborärzte (BDL) vor der Öffnung der Testdurchführung für medizinische Laien vom Herbst 2020: "Seitdem regiert diesen gesamten Markt nicht mehr die Qualität, sondern nur noch der Kommerz", beschreibt der Vorsitzende des BDL Dr. Andreas Bobrowski die Auswirkungen bundesgesetzlicher Änderungen.

 

Ein Recherche-Team des SWR für das ARD-Magazin "Report Mainz" deckt die gefährliche Geschäftemacherei medizinischer Laien mit der COVID-19-Pandemie auf (Beitrag ansehen).

 

Hintergrund

 

Bis November 2020 durften nur Ärztinnen und Ärzte auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen. Mit der gesetzlichen Öffnung der Coronavirus-Infektionsdiagnostik für medizinische Laien wurde ein gefährlicher Trend zur Vergewerblichung medizinischer Leistungen gestärkt. Konkret geht es um die im 3. Bevölkerungsschutzgesetz vom 19.11.2020 vollzogene Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Dort heißt es:

 

Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Abweichend von Satz 1 ist Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden, gestattet.

 

(§ 24 Infektionsschutzgesetz, Satz 1 f.)

 

Daraufhin wurde bundesweit eine große Anzahl nichtärztlich geführter Schnelltest-Zentren gegründet. Sie bieten die Durchführung von Antigen-Schnelltests zu Preisen von ca. 15 bis 35 Euro an.

Link: BDL warnt vor Änderung des § 24 Infektionsschutzgesetz