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GOÄ: BDL benennt Struktur-Kriterien für die ärztliche Leistungserbringung

Noch vor Veröffentlichung des Abschlussberichts der Kommission zur Modernisierung des Vergütungssystems (KOMV) legt die Bundesärztekammer eine neue Ärzte-Gebührenordnung vor. Analog zum KOMV-Bericht rührt auch die Ärzte-GOÄ an grundlegenden strukturellen Fragen, die für die Zukunft der deutschen Labormedizin von entscheidender Bedeutung sind. Es geht bei der neuen GOÄ nicht "nur" ums Geld, sondern auch um die Qualität der Patientenversorgung, die Verantwortung ärztlicher Leistungserbringer und ihren Bezug zu den Patientinnen und Patienten.

 

Der BDL wird die „Ärzte-GOÄ“ prüfen und an folgenden strukturellen Kriterien messen:

  • Aufgrund von Gerichtsurteilen der vergangenen Jahre muss die GOÄ im Hinblick auf die ärztliche Verantwortung für die Leistungserbringung präzisiert werden. Dies betrifft insbesondere den Paragrafen 4 der GOÄ, in dem das Kriterium der höchstpersönlichen ärztlichen Leistungserbringung festgeschrieben werden muss.
  • Die neue GOÄ muss die Qualitätsstandards für Laboratoriumsleistungen deutlich präzisieren, wie dies für gesetzlich Krankenversicherte mit der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor im vergangenen Jahr erfolgt ist. Privat Krankenversicherte dürfen bei der Qualität und Verlässlichkeit medizinischer Leistungen nicht benachteiligt werden. Daher müssen alle erbringenden Ärztinnen und Ärzte auf die Bestimmungen der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK) verpflichtet werden.
  • Die Verpflichtung zur höchstpersönlichen ärztlichen Leistungserbringung muss auch für die Parameter des Basislabors (Leistungskapitel M II) gelten.
  • GOÄ-Preise dürfen nicht rabattiert werden – dies muss künftig auch für juristische Personen (Krankenhäuser) gelten.
  • Höchstwertregelungen für medizinische Leistungen sind in einer von Ärzten gestalteten und verabschiedeten Gebührenordnung sachfremd und dürfen daher in eine neue GOÄ nicht aufgenommen werden.

Der BDL erwartet, dass die Beihilfeträger und privaten Krankenversicherungen einer neuen GOÄ nur zustimmen werden, wenn diese elementaren Strukturkriterien erfüllt sind. Die notwendigen Schritte zu einem Konsens mit der Bundesärztekammer will der BDL in den kommenden Wochen gehen.